Aktuelle Satzung



§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Verein Licht - Luftbad e.V.“ und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist am 6.Februar 1905 gegründet und am 3.März 1905 in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

§ 2 - Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.März 1976 (AO 1977).

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung und Pflege von Gesundheit und Körperkultur, durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Errichtung, Erhaltung und Erweiterung von Sport- und Badeanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede unbescholtene Person ab 16 Jahren werden, gegen deren Aufnahme der Vorstand nichts einzuwenden hat. Jugendliche unter 18 Jahren mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
  2. Ehrenmitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben hat.
  3. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der in irgendeiner Form die Bestrebungen des Vereins unterstützt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum freien Eintritt in die Sport- und Badeanlagen des Vereins berechtigt. Sie können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen, insbesondere ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die Satzungen und die Badeordnung einzuhalten sowie die festgesetzten Beiträge und Gebühren fristgemäß zu entrichten.
  2. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder. Von der Zahlung des Vereinsbeitrages sind die Ehrenmitglieder befreit.
  3. Die fördernden Mitglieder sind nicht zum freien Eintritt in die Sport und Badeanlagen des Vereins berechtigt. Sie haben auch kein Stimm- und Wahlrecht.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 5 - Beiträge und Gebühren

Beiträge und Gebühren werden von Vorstand festgesetzt und sind mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig.  

Der Verein ist berechtigt von neu eintretenden Mitgliedern eine Aufnahmegebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 6 - Austritt

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt mittels eingeschriebenen Briefs an den Vorstand zum Jahresende mit einer einmonatigen Kündigungsfrist
  3. durch Ausschließung, die durch den Vorstand einstimmig beschlossen werden kann, wenn der Beitrag rückständig ist oder das Mitglied gegen die Satzung und die Badeordnung vorsätzlich handelt, in allen Fällen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist für das laufenden Kalenderjahr zu entrichten.

Gegen die Ausschließung kann das betroffenen Mitglied Einspruch einlegen, der in der nächsten Versammlung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus:

  1. dem Vorstand
  2. der Mitgliederversammlung

§ 8 - Der Vorstand und seine Mitglieder

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Personen: 1. Vorsitzender und zwei Stellvertreter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem Stellvertreter.

Der Vorstand kann Beschlüsse nur mit Zustimmung zweier seiner Mitglieder fassen. Beschlüsse des Vorstands über strukturelle Veränderungen des Vereinsgeländes, über die Erhöhung des Mitgliederbeitrages, über den Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen und Pachtverträgen, über die Vergabe von Vollmachten, sowie Beschlüsse des Vorstands über Maßnahmen deren Kosten EUR 2.500,00 übersteigen, bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder

Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

Alle Maßnahmen, soweit sie nicht durch Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, unterliegen der Beschlußfassung durch den Vorstand.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ihm kann eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der gesetzlichen/steuerrechtlichen Bestimmungen gezahlt werden.

 

Zur Unterstützung des Vorstands werden ohne Stimmrecht im Vorstand gewählt:

je ein Mitarbeiter zur Schriftführung Rechnungsführung, Beitragsführung Erstellung des Jahresabschlusses. Die Mitarbeiter erhalten eine Vergütung, die vom Vorstand einstimmig festgesetzt wird.

 

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten vier Monate statt. Dazu sind die die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuladen. In den Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche die Ergänzung der Tagesordnung verlangen und schriftliche Anträge stellen.

Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:

  1. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie über die damit verbundene Erteilung der Entlastung
  2. den Jahresvoranschlag
  3. Ausgaben die EUR 5.000,00 überschreiten und im Jahresvoranschlag nicht enthalten sind
  4. Wahl des Vorstands und seiner Mitarbeiter
  5. Änderung der Satzung
  6. Auflösung des Vereins

§ 10 - Außerordentliche Versammlungen

können auf Beschluß des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muß sie unverzüglich einberufen, wenn der Antrag hierzu unter Angabe von Gründen und des Zwecks von einem Fünftel der Mitglieder unterzeichnet bei ihm eingeht.

Jede außerordentliche Versammlung hat frühestens drei Tage, spätestens 14 Tage nach Erlaß der Einladung stattzufinden. Die Einladung ist mit Angabe des Termins und der Tagesordnung ebenfalls schriftlich wie bei der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen.

 

§ 11 - Stimmrecht

In der Versammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Vertretung abwesender Mitglieder ist unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsvorsitzende.

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

§ 12 - Vorsitz der Versammlung

führt der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter

 

§ 13 - Protokoll

Das über die Versammlung zu führende Protokoll hat nur die Beschlüsse derselben aufzuführen. Es ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer des Tages zu unterzeichnen.

 

§ 14 - Statutenänderung / Vereinsauflösung

  1. Änderungen der Satzung erfordert eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Vereinsmitglieder
  2. Wenn der Verein aufgelöst werden soll, bedarf es bei der nächsten einzuberufenden Mitgliederversammlung einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main (Sport und Badeamt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 15 - Das Geschäftsjahr

fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

§ 16 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

ist Frankfurt am Main

 

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4. Oktober 1975 und in den Mitgliederversammlungen am 3. April 1976, 29. März 1990 27. April 1995 und am 24.April 1998. Geändert im März 2016 und März 2019.


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